ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen
der Firma o.i.s.24, Inh. Maik Pangritz (im Folgenden nur o.i.s.24) als
Auftragnehmer mit dem Vertragspartner (Auftraggeber) für den Verkauf, Lieferung
und sonstige Leistungen. Es gelten jeweils die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Abweichenden
Vorschriften des Vertragspartners widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Alle
Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch o.i.s.24.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Angebote von o.i.s.24 erfolgen schriftlich oder per Email und sind
freibleibend, soweit in dem Angebot nicht ausdrücklich eine Angebotsbindung
enthalten ist. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung
durch o.i.s.24 zustande. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender
Auftragsausführung auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An Zeichnungen, Mustern und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält
sich o.i.s.24 seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte
uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von
o.i.s.24 Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht
erteilt wird, o.i.s.24 auf Verlangen zurückzugeben.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
(1) Die von o.i.s.24 gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
Eigentum von o.i.s.24.
(2) Die folgenden Absätze 3 bis 7 gelten ergänzend nur, wenn der Auftraggeber
Unternehmer ist.
(3) Der Eigentumsvorbehalt des Abs. 1 gilt bis zur Erfüllung sämtlicher aus der
Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber.
(4) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Auftraggeber eine
Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme
oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter, hat der Auftraggeber
o.i.s.24 unverzüglich zu benachrichtigen.
(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen
Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt o.i.s.24 jedoch bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des zwischen o.i.s.24 und dem Auftraggeber vereinbarten
Kaufpreises einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ab, die dem
Auftraggeber aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob
die gelieferte Ware ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft wird. o.i.s.24
nimmt die Abtretung an. o.i.s.24 ermächtigt den Auftraggeber widerruflich,
die an o.i.s.24 abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen
einzuziehen. Die Befugnis von o.i.s.24, die Forderungen selbst einzuziehen,
bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich o.i.s.24, die Forderungen
nicht einzuziehen und die Einzugsermächtigung nicht zu widerrufen, solange der
Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im
Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, verpflichtet sich der Auftraggeber
hiermit unwiderruflich, o.i.s.24 auf erstes Anfordern alle Auskünfte zu
erteilen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen und auszuhändigen, die
o.i.s.24 zur Geltendmachung dieser Rechte benötigt.
(6) Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstandes mit
anderen Gegenständen erfolgt stets für o.i.s.24. Bei der Verarbeitung,
Vermischung oder Verbindung mit anderen, nicht o.i.s.24 gehörenden
Gegenständen erwirbt o.i.s.24 Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des objektiven Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für den Fall der Weiterveräußerung
der neuen Sache gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
(7) o.i.s.24 verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungsrechte auf
Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die Höhe der zu
sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.
§ 5 Sachmängelhaftung
(1) Die Sachmängelhaftung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften unter
Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Sach- und Rechtsmängel innerhalb von zwei
Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem er einen solchen Mangel festgestellt hat,
o.i.s.24 gegenüber anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem
Auftraggeber möglich zu beschreiben. Diese Regelung stellt keine Ausschlussfrist
für gesetzliche Mängelrechte des Auftraggebers dar.
(3) Besteht die Leistung von o.i.s.24 in der Lieferung einer Ware, die
o.i.s.24 von Dritten bezieht und unverändert an den Auftraggeber weitergibt,
hat o.i.s.24 etwaige Sachmängel der Lieferung nicht zu vertreten. Die
Verantwortlichkeit bei Vorsatz und Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
(4) Ist der Auftraggeber Unternehmer, verjähren Sachmängelansprüche in 12
Monaten. Dies gilt nicht soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt, sowie in
Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von o.i.s.24 und bei
arglistigem Verschweigen eines Mangels.
(5) Etwaige Rückriffsansprüche des Auftraggebers nach § 478 BGB bestehen nur
insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich
zwingenden Mängelrechte hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
§ 6 Haftungsbegrenzung
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind im Falle einer bloß leicht
fahrlässigen Pflichtverletzung auf Seiten von o.i.s.24 ausgeschlossen, sofern
keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen oder Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der
Erfüllungsgehilfen von o.i.s.24.
§ 7 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Das Recht, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Auftraggeber nur insoweit
zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden
sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftrageber im Falle des
Vorhandenseins von Mängeln nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen
Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung
steht.
§ 8 Teillieferungen
o.i.s.24 behält sich Teillieferungen vor, soweit dies dem Auftraggeber
zumutbar ist.
§ 9 Geheimhaltung
Die Vertragsparteien werden ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt
gewordene, als solche gekennzeichnete oder offensichtlich erkennbare Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei auch nach Beendigung der
Geschäftsbeziehung vertraulich behandeln.
§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschlund unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand ist - sofern der Auftraggeber Unternehmer ist - Erfurt.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung
im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon
die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Stand: März 2013