ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der Firma o.i.s.24, Inh. Maik Pangritz (im Folgenden nur o.i.s.24) als Auftragnehmer mit dem Vertragspartner (Auftraggeber) für den Verkauf, Lieferung und sonstige Leistungen. Es gelten jeweils die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Abweichenden Vorschriften des Vertragspartners widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Alle Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch o.i.s.24.


§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Angebote von o.i.s.24 erfolgen schriftlich oder per Email und sind freibleibend, soweit in dem Angebot nicht ausdrücklich eine Angebotsbindung enthalten ist. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch o.i.s.24 zustande. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragsausführung auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung.


§ 3 Überlassene Unterlagen

An Zeichnungen, Mustern und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich o.i.s.24 seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von o.i.s.24 Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, o.i.s.24 auf Verlangen zurückzugeben.


§ 4 Eigentumsvorbehalt

(1) Die von o.i.s.24 gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von o.i.s.24.

(2) Die folgenden Absätze 3 bis 7 gelten ergänzend nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist.

(3) Der Eigentumsvorbehalt des Abs. 1 gilt bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber.

(4) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter, hat der Auftraggeber o.i.s.24 unverzüglich zu benachrichtigen.

(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt o.i.s.24 jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen o.i.s.24 und dem Auftraggeber vereinbarten Kaufpreises einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ab, die dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft wird. o.i.s.24 nimmt die Abtretung an. o.i.s.24 ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an o.i.s.24 abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Die Befugnis von o.i.s.24, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich o.i.s.24, die Forderungen nicht einzuziehen und die Einzugsermächtigung nicht zu widerrufen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, verpflichtet sich der Auftraggeber hiermit unwiderruflich, o.i.s.24 auf erstes Anfordern alle Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen und auszuhändigen, die o.i.s.24 zur Geltendmachung dieser Rechte benötigt.

(6) Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstandes mit anderen Gegenständen erfolgt stets für o.i.s.24. Bei der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit anderen, nicht o.i.s.24 gehörenden Gegenständen erwirbt o.i.s.24 Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für den Fall der Weiterveräußerung der neuen Sache gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.

(7) o.i.s.24 verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungsrechte auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die Höhe der zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.


§ 5 Sachmängelhaftung

(1) Die Sachmängelhaftung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften unter Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Sach- und Rechtsmängel innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem er einen solchen Mangel festgestellt hat, o.i.s.24 gegenüber anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Auftraggeber möglich zu beschreiben. Diese Regelung stellt keine Ausschlussfrist für gesetzliche Mängelrechte des Auftraggebers dar.

(3) Besteht die Leistung von o.i.s.24 in der Lieferung einer Ware, die o.i.s.24 von Dritten bezieht und unverändert an den Auftraggeber weitergibt, hat o.i.s.24 etwaige Sachmängel der Lieferung nicht zu vertreten. Die Verantwortlichkeit bei Vorsatz und Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

(4) Ist der Auftraggeber Unternehmer, verjähren Sachmängelansprüche in 12 Monaten. Dies gilt nicht soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von o.i.s.24 und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

(5) Etwaige Rückriffsansprüche des Auftraggebers nach § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelrechte hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.


§ 6 Haftungsbegrenzung

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind im Falle einer bloß leicht fahrlässigen Pflichtverletzung auf Seiten von o.i.s.24 ausgeschlossen, sofern keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen von o.i.s.24.


§ 7 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Das Recht, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftrageber im Falle des Vorhandenseins von Mängeln nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.


§ 8 Teillieferungen

o.i.s.24 behält sich Teillieferungen vor, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.


§ 9 Geheimhaltung

Die Vertragsparteien werden ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordene, als solche gekennzeichnete oder offensichtlich erkennbare Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung vertraulich behandeln.


§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschlund unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gerichtsstand ist - sofern der Auftraggeber Unternehmer ist - Erfurt.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.


Stand: März 2013

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